Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen eine Hilfestellung bieten und Sie bei der strukturierten Bearbeitung der Legionellenproblematik unterstützen.
Die Bewohner, Nutzer und Eigentümer des Anwesens sind unverzüglich über die mittlere Legionellenkontamination der Trinkwasserinstallation sowie folgende grundlegenden Verhaltensregeln zu unterrichten.
Die Information der Bewohner/Nutzer kann per Infobrief oder Aushang erfolgen. Sofern erforderlich, sind diese Informationen auch für Nutzer mit Migrationshintergrund in geeigneter Form mehrsprachig aufzubereiten.
Gemäß § 16 Abs. 7 der TrinkwV 2001 hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen unverzüglich eine Gefährdungsanalyse durchzuführen oder zu veranlassen. Dies hat eigenverantwortlich ohne gesonderte Aufforderung durch das Gesundheitsamt zu erfolgenie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.
Zur Reduktion der Legionellenkontamination sind die Warmwasserleitungen des Anwesens nach der Anlagenüberprüfung/-optimierung mit höchstmöglicher Temperatur zu spülen. Ergänzend wird die Durchführung vorzugsweise einer thermischen Desinfektion empfohlen. Die Eignung des Systems für Desinfektionsmaßnahmen aller Art (thermisch oder chemisch) ist vom Betreiber in eigener Verantwortung zu überprüfen.
Bei der thermischen Desinfektion ist jede Zapfstelle für die Dauer von mindestens drei Minuten nachweislich mit Heißwasser von einer Temperatur von mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Zur Gewährleistung eines maximalen Wasserdurchsatzes und zur Minimierung der Aerosolbildung sollten die Spülvorgänge ohne Duschkopf/Perlator erfolgen.
Während der o.g. Arbeiten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Personals (Verbrühungsschutz, Tragen von Filtermasken – mindestens FFP2) zu treffen. Die Nutzer des Anwesens sollten sich während der Spülung/Desinfektion nicht im Aerosolbereich aufhalten.
Im Falle einer chemischen Desinfektion sind die erforderlichen Mindestkonzentrationen, die spezifischen Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften bei der Handhabung der Chemikalien und die Vorgaben der DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 229 und W 291 zu beachten. Bei der Auswahl eines Desinfektionsmittels sind die Anforderungen nach § 11 der TrinkwV 2001 zur berücksichtigen.
Das DVGW-Arbeitsblatt W 557 (A) vom Oktober 2012 enthält eine ausführliche Zusammenfassung der bei der Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserinstallationen zu beachtenden Vorgaben.
In jedem Fall sind die angeschlossenen Nutzer über die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen zu informieren.
Gemäß den Vorgaben der TrinkwV 2001, den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 sind bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100 KBE/100 ml – d.h. bei einer „mittleren Legionellenkontamination“ – u.a. zwei Nachuntersuchungen (NU) des Warmwassersystems erforderlich. Diese sind durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasserinstallation sinnvollerweise nach der Durchführung der unter den Abschnitten 2 und 3 beschriebenen maßnahmen zu veranlassen.
Der zeitliche Abstand der beiden Nachuntersuchungen ist auf drei Monate zu begrenzen; die erste Nachuntersuchung ist frühestens eine Woche nach Abschluss der Desinfektions- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Beide Nachuntersuchungen müssen mindestens folgende Bereiche erfassen:
Für die Entnahme der Trinkwasserproben sind mindestens die Vorgaben der TrinkwV 2001, Anlage 4, Teil IIb (d.h. Probenahme nach Ablauf von maximal 3 l Warmwasser aus desinfizierter Zapfstelle analog DIN EN ISO 19458) zu berücksichtigen.
Im einzelnen ist hierbei wie folgt vorzugehen:
Bei den Probenahmen sind neben dem Datum und der Uhrzeit, der Wassertemperatur und des sensorischen Befundes (Färbung, Trübung, Geruch) auch Name und Art des Gebäudes, ggf. Bezeichnung des Gebäudeteils, Lage/Art der Probenahmestelle und die Trinkwasserart (WW, KW, gemischtes Trinkwasser) zu dokumentieren.
Die Probenahmearbeiten und Laboruntersuchungen müssen von einer nach § 15 TrinkwV 2001 zugelassenen Untersuchungsstelle vorgenommen werden.
Das zuständige kommunale Gesundheitsamt ist über die eingeleiteten Schritte zur Minimierung der Legionellenkotamination und die Ergebnisse der einschlägigen Überprüfungen zu informieren.
Die Ergebnisse der unter Abschnitt 4 genannten beiden Nachuntersuchungen (NU) sind dem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen. Dazu kann das im Internet unter www.legionellen.ifmu.de (Downloadbereich) erhältliche Formular „Anzeige und Handlungspflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen in der Trinkwasserinstallation“ verwendet werden.
Wir sind für Sie da.
WasserPur.com